Was sagt das Gesetz zur Beschneidung von Mädchen und Frauen?
In den meisten afrikanischen Ländern ist FGM strafrechtlich verboten, in Kenia seit 2002. Doch der gesellschaftliche Druck und die tiefe traditionelle Verwurzelung in der Kultur ermöglicht es dem Einzelnen kaum, sich gegen die Beschneidung der Töchter zu entscheiden.
Trotz Gesetzeslage werden Wege gefunden, das Ritual dennoch durchzuführen, wie etwa durch Medikalisierung. Das bedeutet, dass Mädchen nun vermehrt in Krankenhäusern unter hygienischen Bedingungen beschnitten werden. Das ändert jedoch nichts an der menschenrechtsverletzenden Dimension der Beschneidung, bei der Frauen die körperliche Unversehrtheit geraubt wird.
Auch werden Mädchen in immer jüngerem Alter beschnitten, teilweise bereits als Säugling.
Diese Maßnahmen sollen bewirken, dass das Praktizieren des Rituals nicht auffällt, wie es z. B. durch langes Fernbleiben von der Schule der Fall gewesen wäre.
Durch Migration existiert das Problem FGM mittlerweile auch in Europa. Hier lesen Sie mehr über Zahlen und Fakten zu FGM.
In Deutschland ist FGM im September 2013 als ausdrücklicher Straftatbestand (u.a. schwerwiegender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit) in die Gesetze aufgenommen worden und wurde zum Verbrechen heraufgestuft.
§226a, StGB:
„Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.“ Das Höchstmaß der Strafe liegt bei 15 Jahren.
Neu ist zudem seit Juni 2013, dass die Altersgrenze für den Verjährungsbeginn auf 21 Jahre angehoben wurde (§78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, unter dem §226a StGB nun aufgeführt ist). Die Verjährungsfrist selbst beträgt wegen des in §226a StGB festgesetzten Strafrahmens 20 Jahre.
Bei sog. „Ferienbeschneidung“, bei der das Kind zur Durchführung der Beschneidung aus Deutschland heraus in ein anderes Land gebracht wird, ist das deutsche Strafrecht anwendbar.
Unsere Position:
Es ist wichtig, dass FGM als klare Menschenrechtsverletzung gesetzesmäßig strafbar ist.
Jedoch greifen Gesetze erst dann, wenn die Tat bereits begangen wurde – für ein betroffenes Mädchen kommt die Hilfe zu spät. Bis jetzt ist in Deutschland zudem noch keine Verurteilung eines/r FGM-Straftäters/-täterin bekannt.
Um Mädchen effektiv vor der Tortur zu schützen, setzen wir deshalb auf Prävention!